Startseite | Kontakt | Termine | Feedback | Impressum | Disclaimer
Sie sind hier: Startseite » Diverses » Lexikon

Anhörung von Sachverständigen


Die Frage, inwieweit Sachverständige in einer Ratssitzung Fragen gehört werden können, wird in § 43a der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) geregelt. Dort heißt es in Absatz 2:

(2) Der Rat kann beschließen, anwesende Sachverständige zum Gegenstand der Beratung anzuhören.

In der Praxis schaut dieses so aus, dass Sachverständige wie z.B. Gutachter, Architekten oder Ingenieure, deren Auskünfte bei einem Punkt der Tagesordnung eingeholt werden sollen, im Vorfeld zu dieser Sitzung eingeladen werden und eine Beschlussfassung im eigentlichen Sinne so nicht erfolgt.

Darüber hinaus kann der Rat jedoch zusätzlich (vgl. § 14 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Norden in der Fassung vom 1. November 2006) auf Antrag eines Ratsmitgliedes die Anhörung von anwesenden Sachverständigen beschließen.