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Ausschluss der Öffentlcihkeit


Die Frage, inwieweit Öffentichkeit von Ratssitzungen ausgeschlossen werden kann, wird in § 45 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) geregelt. Dort heißt es einleitend:

(1) Die Sitzungen des Rates sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.

Ergänzend stellt dazu die Geschäfstsordnung des Rates der Stadt Norden in der Fassung vom 1. November 2006 in § 2 Absatz 1 fest:

(...) Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit können von den Gruppen und Fraktionen und von jedem Ratsmitglied gestellt werden. Über den Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung bearten und entschieden. Wenn eine Beratung nicht erforderlich ist, kann in öffentlicher Sitzung entschieden werden.

In der konkreten Praxis heißt das, dass es bei jeder Ratssitzung in der Stadt Norden einen "öffentlichen" und einen "nicht öffentlichen" Teil gibt. Nach Beendigung des "öffentlichen Teils" verlassen auch die Pressevertreterinnen und Pressevertreter den Sitzungssaal.

Es versteht sich in diesem Zusammenhang von selbst, dass der Beratungsgang einer nichtöffentlichen Sitzung uneingeschränkt der Verschwiegenheitspflicht aller Anwesenden unterliegt.