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Öffentlichkeit von Ratssitzungen


Die Frage, inwieweit Ratssitzungen öffentlich sind, wird in § 45 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) geregelt. Dort heißt es einleitend:

(1) Die Sitzungen des Rates sind öffentlich, soweit nicht das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.

Ergänzend stellt dazu die Geschäfstsordnung des Rates der Stadt Norden in der Fassung vom 1. November 2006 in § 2 Absatz 4 fest:

An öffentlichen Sitzungen können Zuhörerinnen / Zuhörer nach Maßgabe der vorhandenen Plätze teilnehmen.
Für Pressevertreterinnen / Pressevertreter sind besonders Plätze vorzuhalten.
Die Zuhörerinnen / Zuhörer dürfen die Sitzung nicht stören. Sie dürfen insbesondere nicht das Wort ergreifen oder Zeichen des Beifalls oder Missfallens geben. Zuhörerinnen und Zuhörer, die die Ordnung stören, können von der/dem Ratsvorsitzenden aus dem Sitzungssaal verwiesen werden.

Bürgerinnen und Bürger sind also - dieses als Fazit - eingeladen, an jeder Sitzung des Rates der Stadt Norden teilzunehmen. Im Deutschen Haus stehen für Zuhörerinnen und Zuhörer ausreichend Sitzgelegenheiten zur Verfügung.